29.02.2012

Und was ist mit dem Betriebsübergang?

In den Antworten an die Abonnenten übergeht die Süddeutsche Zeitung die Frage, warum der Betriebsübergang nicht anerkannt wird. Zur Erinnerung: Gesellschafter der Münchner Zustellgesellschaften (kurz "ZV" genannt) sind jeweils die Süddeutsche Zeitung GmbH und die H&A Structured Finance GmbH (eine Tochter der Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA). Die hat bereits im Gesellschaftervertrag ihren Stimmenanteil auf die Süddeutsche Zeitung GmbH übertragen. Auftraggeber der "ZVs" ist die SZ Logistik GmbH, die wiederum  eine 100%-Tochter der Süddeutschen Zeitung GmbH ist.

Die "ZVs" haben weder Betriebs- noch Anlagevermögen. Ihr einziger Daseinszweck ist die Belieferung von Zeitungs-Abonnenten in einem definierten Postleitzahlbereich und im Auftrag der SZ Logistik. Ein Blick in die Akte beim Registergericht verrät, dass die Geschäftsführer keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben. (Insider sagen, sie könnten inzwischen nicht mal mehr Kopierpapier selber kaufen). Standard-Aussage bei der Streichung des Weihnachtsgeldes war: "Das bezahlt die SZ Logistik nicht mehr". Standard-Aussage gegenüber Betriebsräten: "Das kann ich nicht sagen. Das kann nur die SZ Logistik beantworten".

Nebenbei: Der Anwalt der "ZVs" ist zugleich der Justiziar der Süddeutschen Zeitung, also sowohl des Gesellschafters wie auch des Auftraggebers.

In dieser Konstruktion kann die SZ Logistik jederzeit einer ZV den Auftrag entziehen. Mit der Simulation, dass dies alles "selbstständige Betriebe" seien und beim Auftragsentzug kein Betriebsübergang vorliege, werden Beschäftigte quasi rechtlos gehalten und können beliebig als Spielball der aktuellen ökonomischen und "politischen" Interessen missbraucht werden.

Handelnde Personen sind immer Herr Baldewein als Geschäftsführer der SZ Logistik GmbH und Herr Dr. Haaks als Geschäftsführer der Süddeutschen Zeitung GmbH, also des Gesellschafters sowohl der "ZVs" als auch der SZ Logistik GmbH.

Zur Verschleierung des Betriebsübergangs werden dann noch die bestehenden Touren geringfügig verändert. Und kein Zusteller, der sich dem schäbigen Spiel aussetzt, bekommt eine neue Tour und darf seine bisherige nicht weiter tragen. Und der ganze Aufwand nur, um jeden Beleg für die "Funktionsnachfolge" zu verwischen. Die würde nämlich den Betriebsübergang bestätigen.

Was für ein erbärmliches Spiel! Bestraft werden damit langjährige, zuverlässige Zusteller, die sich bucklig gearbeitet haben für diese Zeitung und diesen Verlag. Die dafür ihrer Rechte beraubt werden und wie lästige Insekten in den Stauab gekickt werden. Bleibt zu hoffen, dass das das Arbeitsgericht München dies als Rechtsmissbrauch wahrnimmt.  

Nachtrag: Der Betriebsübergang nach § 613a BGB verbietet die Kündigung anlässlich des Betriebsübergangs und sichert die Weiterbeschäftigung unter unveränderten Vertragsbedingungen zu.

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